Seit dem 1. Juli 2026 müssen alle leichten Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2,5 t und 3,5 t, die im gewerblichen grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, mit dem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation (ab DTCO 4.1a) gemäß EU-Mobilitätspaket I ausgestattet sein.
Bei Verstößen drohen:
Bußgelder je nach Land von 1.500 € bis zu 4.400 € je Verstoß
Stilllegung des Fahrzeugs an Grenzübergängen
Im schlimmsten Fall der Entzug von Transportgenehmigungen
Für wen gilt die Regelung?
Die Pflicht betrifft alle gewerblich genutzten leichten Nutzfahrzeuge,
deren zulässige Gesamtmasse (inkl. Anhänger oder Sattelanhänger) über 2,5 Tonnen liegt, und
die im grenzüberschreitenden Güterverkehr oder in der sogenannten Kabotage eingesetzt werden.
(Kabotage bedeutet: innerstaatlicher Güterverkehr durch ein ausländisches Transportunternehmen ohne Sitz oder Niederlassung im betreffenden Land.)
Welche Pflichten gelten für Flotten und Fahrpersonal?
Mit der neuen Tachographenpflicht kommen auf die betroffenen Logistikunternehmen einige grundlegende Verpflichtungen zu.
Flottenbetreiber müssen für Folgendes sorgen:
Einbau und regelmäßige Überprüfung der Tachographen in den Fahrzeugen
Beschaffen einer Unternehmenskarte
Setzen einer Unternehmenssperre im intelligenten Fahrtenschreiber mit der Unternehmenskarte, um die im Gerät gespeicherten Daten gegen unbefugtes Herunterladen zu schützen
Aufzeichnung der Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten durch das Fahrpersonal
fristgerechter Download der Daten von Fahrerkarten (mindestens einmal alle 28 Tage) und aus dem Tachographenspeicher (mindestens einmal alle 90 Tage)
Archivierung dieser Daten für mindestens 12 Monate in einer passenden Archivierungsanwendung
Unterweisung des Fahrpersonals über die ordnungsgemäße Verwendung der Tachographen
Einhaltung von nationalen und internationalen Vorschriften zu Entsendung, Kabotage und Arbeitszeiten
Auch auf Fahrerinnen und Fahrer kommen neue Pflichten zu:
Beschaffen einer gültigen Fahrerkarten, sofern nicht bereits vorhanden
Mitführen der Fahrerkarte
tägliche Erfassung der Lenk-, Ruhe-, Arbeits- und Pausenzeiten
manueller Nachtrag von Aktivitäten, die nicht vom Tachographen erfasst und auf der Fahrerkarte gespeichert werden
Unterstützung des Unternehmens beim Download der Tachographen- und Fahrerkartendaten
Kooperation mit Behörden bei der Kontrolle der Tachographendaten
Einhaltung der geseltzlichen Lenk- und Ruhezeiten sowie der EU-Vorschriften zu Entsendung und Kabotage
regelmäßige Kontrolle des Tachographen auf ordnungsgemäße Funktion
Teilnahme an Unterweisungen oder Schulungen, um den Einsatz und die Bedienung des Tachographen besser zu verstehen.
Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne zur Nachrüstung Ihrer Fahrzeuge und unterstützen Sie dabei, Ihren Betrieb sicher und gesetzeskonform auf Kurs zu halten.