Seit dem 15.06.2019 müssen alle neu zugelassenen Fahrzeuge, die zur gewerblichen Güterbeförderung genutzt werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, sowie Fahrzeuge zur Personenbeförderung (mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers) mit dem intelligenten Fahrtenschreiber ausgerüstet sein.
Dies wurde bereits mit der VO (EU) Nr. 165/2014 festgelegt. Zweck der Verordnung ist es, die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern, den Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt sicherzustellen sowie die Manipulation digitaler Fahrtenschreiber zu unterbinden.
Eine Umrüstpflicht für ältere Fahrzeuge besteht derzeit nicht. Diese müssen seit Mai 2006 mit einem digitalen Fahrtenschreiber (digitales EU-Kontrollgerät) ausgerüstet sein. Noch ältere Fahrzeuge, die unter die Fahrtenschreiberpflicht fallen, sind in der Regel mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet.
Spätestens alle 90 Tage muss der Massenspeicher des digitalen Tachographen ausgelesen werden. Die auf den Fahrerkarten aufgezeichneten Daten müssen spätestens nach 28 Tagen ausgelesen werden. Die Frist beginnt dabei jeweils mit dem 1. Tag der Aufzeichnung.
Unternehmer sind laut Gesetz dazu verpflichtet, die ausgelesenen Daten mindestens für zwei Jahre zu speichern. Darüber hinaus sind von den gespeicherten Daten Sicherheitskopien zu erstellen und diese gesondert an einem sicheren Ort zu verwahren.
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