Wissenswert zum Jahreswechsel

Neue Fahrerkarten und verlängerte Aufzeichnungsfrist.

Neu zugelassene Fahrzeuge ab 3,5 t müssen bereits seit dem 21.08.2023 mit intelligenten Tachographen der 2. Version (G2V2) ausgerüstet sein. Das gilt für Fahrzeuge in der EU, der Schweiz, Norwegen, Großbritannien und Nordirland sowie Island.

Bis zum 31. Dezember 2024 müssen ältere analoge und digitale Tachographen im internationalen Güterverkehr auf intelligente Geräte der Generation 2, Version 2 (Gen 2 v2) umgerüstet werden. Intelligente Tachograph der 2. Generation, Version 1, wie z. B. den DTCO 4.0, müssen erst zum 19.08.2025 abgelöst sein.

G2V2-Fahrerkarten seit August 2023
Mit der Einführung der zweiten Version der intelligenten Tachographen wurde auch eine neue Generation von Fahrerkarten in Europa eingeführt. Diese werden ebenso wie die neuen Fahrtenschreiber als G2V2-Karten bezeichnet und können die erweiterten Aktivitäten der neuen Tachographen speichern, wie z. B. die automatische Erkennung von Grenzübertritten und die Erfassung von Be- und Entladevorgängen.

G2V2-Fahrerkarten sind abwärtskompatibel mit älteren digitalen Fahrtenschreibern und funktionieren somit zum Beispiel auch in einem DTCO 2.2a oder 3.0(a).

Ein Pflichtumtausch gültiger Fahrerkarten ist in Deutschland nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine bestehende Fahrerkarte kann also bis zum Ende der Gültigkeit verwendet werden.

Tipp für Nutzer älterer Fahrerkarten:
Fahrerkarten der älteren Generation (G2V1, Einführung in 2019 und Ausgabe bis Juli 2023) können die erweiterten Aktivitäten der G2V2-Tachographen nicht erfassen. In diesen Fällen werden die neuen Aktivitäten nur im Massenspeicher des Tachographen gespeichert und sind auf dem Tagesausdruck des Fahrzeugs ersichtlich. Da in vielen Fällen bei Überprüfungen lediglich die Fahrerkarten ausgelesen werden, empfiehlt es sich beim Einsatz von älteren Fahrerkarten nach wie vor, den Grenzübertritt manuell zu erfassen.

Erweiterter Nachweiszeitraum ab 31.12.2024
Ab dem 31.12.2024 wird der nachweis- bzw. mitführungspflichtige Zeitraum ausgeweitet. Fahrerinnen und Fahrer müssen ab diesem Tage die Tätigkeiten des laufenden, sowie der vorausgehenden 56 Kalendertage (anstatt der vorausgehenden 28 Kalendertage) bei Kontrollen vorweisen. Dieses betrifft Schaublätter, Fahrerkarten, Ausdrucke, sonstige (handschriftliche) Aufzeichnungen und Bescheinigungen, sowie gegebenenfalls die Arbeitszeitpläne bei Personenlinienverkehrsdiensten.

Bitte beachten: Download weiterhin spätestens nach 28 Kalendertagen
Auch mit der 56-Tage-Fahrerkarte und nach dem 31. Dezember 2024 müssen die aufgezeichneten Daten der Fahrerkarte weiterhin regelmäßig nach spätestens 28 Kalendertagen heruntergeladen und archiviert werden! Bitte prüfen Sie rechtzeitig, ob Ihre Downloadlösung mit den neuen Fahrerkarten kompatibel ist.

Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne rund um die aktuelle Tachographengeneration.

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