EU-Mobilitätspaket

Regelungen einfach erklärt.

Das EU Mobilitätspaket 1, beschlossen am 8. August 2020, soll die Arbeitsbedingungen der LKW-Fahrer verbessern und für mehr Fairness im Transportmarkt sorgen.

Es werden diverse Regelungen im Bereich  Lenk- und Ruhezeiten, Markt- und Berufszugang und bei der Entsendung von Fahrpersonal geändert beziehungsweise neu eingeführt.

Viele Änderungen bei den Lenk- und Ruhezeiten (einschließlich der Rückkehrpflicht für Lkw-Fahrer) gelten bereits seit dem 20. August 2020, mit Ausnahme von besonderen Fristen für den digitalen Tachograph. Weitere Änderungen treten gestaffelt bis 2026 in Kraft.

Diese Regelungen des Mobilitätspakets sollten Sie kennen:

Lenk- und Ruhezeiten

  • Regelungen zu Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten bleiben unverändert bestehen

  • Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mindestens 45 Stunden) muss außerhalb des Fahrzeuges verbracht werden. Wenn der Fahrer nicht an seinen Wohnort zurückkehrt, muss die Wochenruhezeit in einer geeigneten, vom Arbeitgeber bezahlten Unterkunft verbracht werden (angemessene Schlafgelegenheiten und sanitäre Einrichtungen). 

  • Möglichkeit zur Rückkehr: Im grenzüberschreitenden Güterverkehr hat der der Fahrer das Recht, innerhalb jedes Vier-Wochen-Zeitraumes mindestens ein Mal an den Wohnort oder Unternehmensstandort zurückkehren, um dort eine regelmäßige Wochenruhezeit (mind. 45 Stunden) einzulegen.

  • Im grenzüberschreitenden Verkehr sind nun 2 verkürzte Wochenruhezeiten von 24 Stunden zwischen 2 langen Wochenruhezeiten möglich. Legt der Fahrer 2 verkürzte Wochenruhezeiten ein, muss die Tour so organisiert werden, dass der Fahrer nach 3 Wochen zum Ausgleich in seine Heimat oder das Niederlassungsland zurückkehrt.

  • Fähr- und Zugüberfahrten: Im begleiteten Kombiverkehr dürfen auch reduzierte und regelmäßige Wochenruhezeiten bis zu 2 Mal für insgesamt eine Stunde unterbrochen werden. Bei Unterbrechung der regelmäßigen Wochenruhezeit muss dem Fahrer eine Schlafkabine zur Verfügung stehen, die Fahrt muss mindestens 8 Stunden dauern. Für den Zeitraum an Bord der Fähre/des Zugs muss im Kontrollgerät die Funktion Fähre/Zug aktiviert sein.

  • Überschreitung der Lenkzeit zum Fahrtende: Am letzten Arbeitstag der Woche dürfen Fahrer die Lenkzeit um bis zu eine Stunde überschreiten, um die Wochenruhezeit an ihrem Wohnort oder der Betriebsstätte des Unternehmens zu verbringen. Die Lenkzeit kann um bis zu zwei Stunden verlängert werden, um einen der beiden Orte zu erreichen, vorher muss der Fahrer aber eine 30minütige Pause einlegen und nach Erreichen des Zielorts muss er dort eine regelmäßige Wochenruhezeit einlegen. Dabei gilt: Die maximale tägliche und wöchentliche Lenkzeit muss immer eingehalten werden!

  • Dokumentation von Grenzüberfahrten: Für Fahrzeuge mit analogem Fahrtenschreiber muss seit 21.08.2020 jeder Grenzübertritt handschriftlich auf der Tachoscheibe dokumentiert werden. Dazu müssen die Fahrer auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze anhalten und das Land vermerken, in das Sie eingereist sind. Für Fahrzeuge mit digitalem Fahrtenschreiber muss ab 02.02.2022 das Symbol des Landes eingegeben werden.

  • Ausweitung der Mitführungspflicht: Ab 31.12.2024 müssen bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten Nachweise für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 56 Kalendertage mitgeführt werden (1+56).

  • Jahresurlaub oder krankheitsbedingte Fehlzeiten müssen mit dem Symbol "Bett" im digitalen Kontrollgerät erfasst werden. 

  • Intelligenter Tachograph der 2. Generation:
    Lkw mit analogen oder digitalen Tachographen müssen bis Ende 2024 umgerüstet werden, Lkw mit intelligenten Tachographen der 1. Generation müssen bis Sommer 2025 umgerüstet werden und Lkw zwischen 2,5 t und 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht müssen ab Mitte 2026 aus- bzw. umgerüstet sein.

Markt- und Berufszugangsvoraussetzungen

  • Lkw müssen in Zukunft einen klaren Bezug zum Land der Niederlassung haben und alle 8 Wochen dorthin zurückkehren (Briefkastenfirmen sollen hiermit verhindert werden)

  • Marktzugangsvoraussetzungen und Lenk- und Ruhezeiten gelten im internationalen Verkehr für Lkw über 2,5 t zG (Kleintransporter, Vans etc. sind nun eingeschlossen)

  • Maximal 3 Kabotagefahrten dürfen innerhalb von 7 Tagen im Anschluss an eine internationale Güterbeförderung durchgeführt werden. Anschließende muss eine viertägige „Cooling-Off-Phase“ folgen. Dies bedeutet, dass der Lkw 4 Tage im Heimatland bleiben muss, bevor weitere Kabotagefahrten durchgeführt werden dürfen.

Entsendung des Fahrpersonals

  • Bilaterale Beförderungen sind von der Entsenderichtlinie ausgeschlossen; auf dem Weg zum Bestimmungsland und auf dem Rückweg ist ein zusätzlicher Vorgang der Beladung und/oder Entladung in beide Richtungen zugelassen oder kein zusätzlicher Vorgang auf dem Hinweg und 2 zusätzliche Vorgänge auf dem Rückweg

  • Transit ist ausgenommen

  • Für alle anderen Beförderungen (einschließlich Kabotage) soll vom 1. Tag an die Entsenderichtlinie uneingeschränkt gelten.

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